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   OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90   

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OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90 (https://dejure.org/1990,6751)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 W 95/90 (https://dejure.org/1990,6751)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90 (https://dejure.org/1990,6751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen Verfügung verfasst wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 1285
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1306 - juris Rn. 45; BayObLG, NJW-RR 1999, 878 - juris Rn.42; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - juris Rn.22).

    Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben (vgl. JurisPK/Reymann, 8. Aufl., § 2270 BGB Rn. 13; BayObLG,, FamRZ 1994, 191 - juris Rn.20; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - juris Rn.21).

    In dem Testament kommt damit jedenfalls konkludent der Wille der Ehegatten zum Ausdruck, die gegenseitige Erbeinsetzung zu wiederholen, jedenfalls aber zu bestätigen (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - bei juris Rn.22).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Saarbrücken, 12.12.2017 - 5 W 53/17

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung

    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2270 Rdn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Das gilt auch hier, zumal beachtliche Gründe, die aus Sicht der Testierenden gegen eine Bindung des Überlebenden sprechen mochten, etwa erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder in der Lebenserwartung (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 22/21, juris; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Musielak, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2270 Rn. 7), nicht ersichtlich sind.

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 W 53/17, NJW 2018, 957; Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270, Rn. 26a; Musielak in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2270 Rn. 9).

    Auf der anderen Seite können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder im Wert der Zuwendungen einen Hinweis darauf geben, dass zumindest der Ehegatte, der nach der testamentarischen Regelung erheblich geringere Zuwendungen zu erwarten hat als der andere, nicht daran interessiert ist, seine Verfügung von der seines Partners abhängig sein zu lassen, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 72/11, NJW-RR 2012, 207; Senat, Beschluss vom 21. Juni 1990 - 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285; KG, JFG 22, 106, 109; Johannsen, in: RGRK, a.a.O., § 2270 Rn. 10).

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).
  • BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames

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  • OLG Hamm, 07.11.1994 - 15 W 288/94

    Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten besonderen Anlaß zu der Prüfung geben, ob derjenige Ehegatte, der nach der testamentarischen Regelung erheblich geringere Zuwendungen oder gar - wie hier - keinen Vermögensvorteil zu erwarten hat, daran interessiert ist, seine eigene letztwillige Verfügung in ein Abhängigkeitsverhältnis zu derjenigen seines Ehegatten zu stellen und damit eine Bindungswirkung auch für sich einzugehen (RG DR 1940, 723, 725; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

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  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas

    Diese Auslegungsregel ist auch anzuwenden, wenn die in Frage stehenden Verfügungen nicht gleichzeitig getroffen worden sind, jedoch wie hier auf Grund des festgestellten Willens der verfügenden Ehegatten als Einheit im Sinne eines gemeinschaflichen Testaments anzusehen sind ( OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285/1286; BayObLG FamRZ 1994, 191/193 = aaO).
  • OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17

    Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit

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